
1. Ausschliessliche Geltung |
2. Angebote |
3. Vertragsabschluss |
4. Umfang der Lieferung |
5. Technische Unterlagen |
6. Preis |
7. Zahlungsbedingungen
8. Eigentumsvorbehalt |
9. Lieferfrist |
10. Prüfung und Abnahme der Lieferung |
11. Verpackung |
12. Übergang von Nutzen und Gefahr
13. Transport und Versicherung|
14. Haftung |
15. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Diese allgemeinen Lieferbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Bestellbestätigung als anwendbar erklärt werden. Sämtliche Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie Sondervereinbarungen des Bestellers gelten als wegbedungen, sofern sie nicht von Bomatec AG ausdrücklich und schriftlich akzeptiert worden sind. Auf diese Formvorschrift kann mündlich nicht verzichtet werden
Angebote, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich
Der Liefervertrag gilt als abgeschlossen, wenn Bomatec AG nach Eingang einer Bestellung ihre Annahme schriftlich bestätigt hat.
Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Bestellungsbestätigung massgebend. Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden besonders berechnet. Die Lieferung erfolgt CIP am jeweils festzulegenden Bestimmungshafen, Incoterms 1990, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.
Die Preise verstehen sich netto ohne Verpackung, in der vereinbarten, frei verfügbaren Währung, ohne irgendwelche Abzüge. Sämtliche Kosten, wie z.B. die Kosten bis zur Übergabe der Ware an den Frachtführer, für Verladung und Fracht, Ausladung der Ware am Bestimmungsort - sofern diese Kosten in den Frachtkosten enthalten sind oder Bomatec AG beim Abschluss des Beförderungsvertrages berechnet werden -, Transportversicherung zu Mindestbedingungen, Kosten der Zollformalitäten bei der Ausfuhr sowie alle Zölle, Steuern und andere öffentliche Abgaben, die bei der Ausfuhr anfallen, gehen zu Lasten der Bomatec AG. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zölle und andere öffentliche Abgaben, die bei der Einfuhr der Ware anfallen, zu tragen.
Bomatec AG behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebotes und der vertragsgemässen Ablieferung die Materialpreise ändern. Eine Preisanpassung erfolgt nicht für Kursveränderungen der vereinbarten Währungen.
Die Zahlungen haben gemäss Angaben auf den Fakturen zu erfolgen. Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferung aus Gründen, die Bomatec AG nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden. Es ist unzulässig, Zahlungen wegen Beanstandungen, Ansprüchen oder von Bomatec AG nicht anerkannter Gegenforderungen des Bestellers zu kürzen oder zurückzuhalten. Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne besondere Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, jedoch mindestens 6 Prozent pro Jahr beträgt. Durch die Leistung von Verzugszinsen wird die Verpflichtung zu vertragsmässiger Zahlung nicht aufgehoben.
Formen, Modelle und Werkzeuge sind ohne anderweitige schriftliche Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind. Kosten für Formen, Modelle und Werkzeuge sind mit der Lieferung zu bezahlen.
Bomatec AG behält sich das Eigentum an ihrer Lieferung bis zu deren vollständigen Bezahlung vor. Der Besteller ermächtigt hiermit Bomatec AG, den Eigentumsvorbehalt selbständig ohne seine Mitwirkung registrieren zu lassen.
Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Ausfuhr-, Einfuhr- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Sie gilt als eingehalten, wenn die Ware dem Frachtführer in dem für die Lieferung vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb der vereinbarten Frist zur Beförderung an den Bestimmungsort übergeben wird.
Die Lieferfrist wird angemessen verlängert, wenn Ereignisse höherer Gewalt, die Bomatec AG trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, eintreten oder wenn der Besteller mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Verzug ist, insbesondere wenn er die Zahlungsbedingungen nicht einhält.
Eine Konventionalstrafe für verspätete Lieferungen bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, so fällt der Anspruch auf eine Konventionalstrafe dahin.
Der Besteller hat keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Auflösung des Vertrages wegen Verspätung der Lieferung.
Soweit es üblich und für die vertragskonforme Lieferung der Ware gemäss Ziffer 9 oben erforderlich ist, wird die Ware von Bomatec AG bzw. ihren Erfüllungsgehilfen auf Kosten von Bomatec AG geprüft. Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen oder Prüfungen vor der Verladung der Ware im Verschiffungshafen, so sind sie schriftlich zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen.
Der Besteller hat die Lieferung innert 10 Tagen nach Erhalt der Ware zu prüfen und Bomatec AG allfällige Mängel unverzüglich schriftlich mit konkreten Angaben zu beanstanden. Unterlässt er dies oder ist die Prüfungsfrist unbenutzt abgelaufen, so gilt die Lieferung als genehmigt.
Wünscht der Besteller Abnahmeprüfungen in seinem Werk, so müssen sie schriftlich vereinbart werden. Können die Abnahmeprüfungen aus Gründen, die Bomatec AG nicht zu vertreten hat, innert der festgelegten Frist nicht durchgeführt werden, so gelten die mit diesen Prüfungen festzustellenden Eigenschaften als vorhanden.
Jeder weitere Anspruch des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere auf Schadenersatz und Auflösung des Vertrages, ist ausgeschlossen.
Die Verpackung wird ohne gegenteilige Vereinbarung von Bomatec AG für den Einzelfall festgelegt und dem Besteller besonders in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen. Hievon ausgenommen ist die Verpackung, die für den von Bomatec AG besorgten Transport der Ware erforderlich ist. Ist die Verpackung jedoch als Eigentum von Bomatec AG bezeichnet worden, namentlich bei einer Mehrwegverpackung, so muss sie durch den Besteller auf eigene Kosten franko Abgangsort der Lieferung zurückgeschickt werden.
Nutzen und Gefahr gehen in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem die Ware dem Frachtführer gemäss Ziffer 9 oben übergeben worden ist. Von diesem Zeitpunkt an trägt der Besteller alle Gefahren des Verlustes oder der Beschädigung der Ware. Wird der Versand verzögert oder verunmöglicht aus Gründen, die Bomatec AG nicht zu vertreten hat, so wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert.
Besondere Wünsche betreffend Transport, Versand und Versicherung sind Bomatec AG rechtzeitig bekanntzugeben. Beschwerden im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.
Bomatec AG leistet Gewähr für die Qualität ihrer Produkte.
Sie verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers hin alle Teile, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Herstellung schadhaft oder unbrauchbar geworden sind, so rasch als möglich nach ihrer Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum der Bomatec AG. Jeder weitere Anspruch des Bestellers wegen mangelhafter Leistung, insbesondere Schadenersatz, ist ausgeschlossen. Ebenso sind Wandelung und Minderung ausgeschlossen.
Bomatec AG trägt nur die Kosten, die durch Reparatur oder den Ersatz der schadhaften Teile in ihren Werkstätten bzw. in den Werkstätten ihrer Lieferungen entstehen.
Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des Bestellers oder seiner Hilfspersonen Personen verletzt oder Sachen Dritter beschädigt und wird aus diesem Grund Bomatec AG in Anspruch genommen, so steht Bomatec AG ein Rückgriffsrecht auf den Besteller zu.
Gerichtsstand für den Besteller und Bomatec AG ist der Sitz der Bomatec AG. Bomatec AG ist jedoch berechtigt, den Besteller an des-sen Sitz zu belangen. Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen schweizerischen Recht. Insbesondere ist die Anwendung des Wiener Kaufrechtes (CISG) ausgeschlossen.
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